Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats’ im Sinne des Art. 267 AEUV. Beschwerdekammer der Europäischen Schulen. Vergütungssystem der an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer. Keine Anpassung der Gehälter nach dem Wertverfall des Pfund Sterling. Vereinbarkeit mit den Art. 18 AEUV und 45 AEUV
Beteiligte
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen mit Entscheidung vom 25. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2009, in dem Verfahren
Paul Miles u. a.
gegen
Europäische Schulen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen und T. von Danwitz,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Miles u. a., vertreten durch S. Orlandi und J.-N. Louis, avocats,
- der Europäischen Schulen, vertreten durch M. Gillet, avocat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Voraben...