Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Vorrückungsstichtag. Diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats, wonach bei der Gehaltsermittlung die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgeschlossen ist. Aufhebung der dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Vorschriften
Normenkette
AEUV Art. 45; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2, 6, 16; Richtlinie 2000/78/EG Art. Art. 21 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
Art. 45 AEUV sowie die Art. 2, 6 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist, wonach bei der Einstufung von Arbeitnehmern eines Unternehmens in das Gehaltsschema nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten berücksichtigt werden, diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung zulässig ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 2. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2016, in dem Verfahren
Georg Stollwitzer
gegen
ÖBB Personenverkehr AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
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