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EuGH Urteil vom 13.12.2007 - C-418/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 79/409/EWG. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Art. 4 und 10. IBA 2000. Wert. Qualität der Daten. Kriterien. Ermessensspielraum. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Art. 6. Umsetzung und Anwendung

 

Beteiligte

Kommission / Irland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Irland

 

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es versäumt hat

  • seit dem 6. April 1981 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung alle Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind für die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten, mit Ausnahme der zur Erhaltung der grönländischen Blessgans (Anser albifrons flavirostris) bestimmten Gebiete, und für in diesem Anhang I nicht genannte regelmäßig auftretende Zugvogelarten, mit Ausnahme der zum Schutz des Kiebitzes (Vanellus vanellus), des Rotschenkels (Tringa totanus), der Bekassine (Gallinago gallinago) und des Großen Brachvogels (Numenius arquata) bestimmten Gebiete;
  • seit dem 6. April 1981 sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als besondere Schutzge...

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