Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Recht auf Familienzusammenführung. Begriff ‚unbegleiteter Minderjähriger’. Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern. Flüchtling, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der asylgewährenden Entscheidung und der Stellung seines Antrags auf Familienzusammenführung volljährig ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Betroffenen maßgeblicher Zeitpunkt
Normenkette
Richtlinie 2003/86/EG Art. 2 Buchst. f; Richtlinie 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Buchst. a
Beteiligte
A und S
A
S
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger” im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Gericht von Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2016, in dem Verfahren
A,
S
gegen
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. P...