Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Wahl der Rechtsgrundlage. EAG-Vertrag. AEU-Vertrag. Schutz der menschlichen Gesundheit. Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Rechtssicherheit. Loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen
Normenkette
Richtlinie 2013/51/Euratom; EA Art. 31; EA Art. 32; AEUV Art. 192 Abs. 1
Beteiligte
Parlament / Rat
Europäisches Parlament
Rat der Europäischen Union
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten.
3. Die Tschechische Republik, die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV und Art. 106a Abs. 1 EA, eingereicht am 30. Januar 2014,
Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio und J. Rodrigues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch O. Segnana und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und E. Ruffer als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und M. Patakia als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu...