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EuGH Urteil vom 11.09.2014 - C-88/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Begriff, Zahlungen an die Anteilinhaber?. Aushändigung von auf den Namen lautenden Anteilscheinen an die Anteilinhaber

 

Normenkette

Richtlinie 85/611/EWG Art. 45

 

Beteiligte

Gruslin

Philippe Gruslin

Beobank SA

 

Tenor

Die in Art. 45 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie Nr. 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, nach der ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat vertreibt, in dem er ansässig ist, die Zahlungen an die Anteilinhaber im Mitgliedstaat des Vertriebs sicherstellen muss, ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Aushändigung an Anteilinhaber von Zertifikaten über Anteile einschließt, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2013, in dem Verfahren

Philippe Gruslin

gegen

Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens...

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