Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Transparente Information. Informationspflicht des Verantwortlichen. Vertretung von betroffenen Personen durch einen Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Verbandsklage ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einer betroffenen Person. Auf eine Verletzung der Informationspflicht durch den Verantwortlichen gestützte Klage. Begriff ‚Verletzung der Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung‘
Normenkette
EUVO 679/2016 Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c, e, Art. 80 Abs. 2
Beteiligte
Meta Platforms Ireland (Action représentative) |
Meta Platforms Ireland Ltd |
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. |
Nachgehend
Tenor
Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden, erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 un...