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EuGH Urteil vom 11.07.2018 - C-15/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Durchsetzungsbefugnisse eines Küstenstaats. Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Bestimmungen des Völkerrechts. Meeresverschmutzung durch Schiffe. Öleinleitung in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein auf der Durchfahrt befindliches fremdes Schiff. Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens gegen ein fremdes Schiff durch einen Küstenstaat. Freiheit der Schifffahrt. Schutz der Meeresumwelt. Schwere Schäden oder drohende schwere Schäden für die Küste, für damit zusammenhängende Interessen oder für Ressourcen des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone. Eindeutiger objektiver Beweis

Normenkette

Übereinkommen von Montego Bay Art. 220 Abs. 6; Marpol-Übereinkommen 73/78; Richtlinie 2005/35/EG Art. 7 Abs. 2

Beteiligte

Bosphorus Queen Shipping

Bosphorus Queen Shipping Ltd Corp

Rajavartiolaitos

Tenor

1. Art. 220 Abs. 6 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte in der durch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck „eindeutiger objektiver Beweis” bzw. „klarer, objektiver Beweis” im Sinne dieser Bestimmungen nicht nur auf die Begehung eines Verstoßes bezieht, sondern auch auf den Beweis seiner Folgen.

2. Der in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen genannte Ausdruck „Küste oder damit zusammenhängende Interessen” und der in Art....

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