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EuGH Urteil vom 11.07.2013 - C-409/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeuge. Haftpflichtversicherung. Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Fehlendes Eintreten der Entschädigungsstelle

 

Normenkette

Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 84/5/EWG Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1

 

Beteiligte

Csonka u.a

Gábor Csonka

Tibor Isztli

Dávid Juhász

János Kiss

Csaba Szontágh

Magyar Állam

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zu den Pflichten, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung auferlegt werden, nicht die Pflicht gehört, eine Stelle einzurichten, die eine Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen in Fällen sicherstellt, in denen die für die Schäden verantwortlichen Personen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, der Versicherer aber zahlungsunfähig geworden ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 12. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2011, in dem Verfahren

Gábor Csonka,

Tibor Isztli,

Dávid Juhász,

János Kiss,

Csaba Szontágh

gegen

Magyar Állam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sow...

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