Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz der öffentlichen Gesundheit. Binnenmarkt. Humanarzneimittel. Werbung. Abgabe von Gratismustern verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur an die zur Verschreibung berechtigten Personen. Ausschluss der Apotheker von der Abgabe. Unanwendbarkeit auf die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Folgen für die Mitgliedstaaten
Normenkette
Richtlinie 2001/83/EG Art. 96
Beteiligte
Novartis Consumer Health GmbH |
Tenor
Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen steht diese Bestimmung der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2018, in dem Verfahren
ratiopharm GmbH
gegen
Novartis Consumer Health GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), F. Biltgen und N. Wahl,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen