Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Allgemeines Auswahlverfahren. Nichtzulassung zu den Prüfungen. Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung der Nichtzulassungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Voraussetzungen. Außergewöhnliche Fälle. Begriff der fehlenden Begründung
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Februar 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und G. Gattinara als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Danilo Di Bernardo, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats,
Kläger im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2018, Di Bernardo/Kommission (T-811/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:859), mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST-SC/03/15 vom 10. August 2016, Herrn Danilo Di Bernardo nicht in die Reserveliste fü...