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EuGH Urteil vom 11.06.2009 - C-33/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zucker. Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags. Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

 

Beteiligte

Agrana Zucker

Agrana Zucker GmbH

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Tenor

1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 geänderten Fassung unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Umstrukturierungsbetrag einbezogen wird.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 zu berühren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2008, in dem Verfahren

Agrana Zucker GmbH

gegen

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

erlässt

DER GERICH...

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