Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Angabe des Verbrauchs an Energie mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013. Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. Energieeffizienz. Messverfahren. Grenzen der übertragenen Zuständigkeit. Verfälschung von Beweismitteln. Begründungspflicht des Gerichts
Normenkette
Richtlinie 2010/30/EU
Beteiligte
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015,Dyson/Kommission (T-544/13, EU:T:2015:836), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2016,
Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, F. Carlin, Barrister, und A. Patsa, Advocate,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und E. White als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidung...