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EuGH Urteil vom 11.02.2010 - C-405/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Richtlinie 2002/14/EG. Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag. Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist. Art. 7. Schutz der Arbeitnehmervertreter. Kein Erfordernis eines verstärkten Kündigungsschutzes

 

Beteiligte

Holst

Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst

Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass sie einer Umsetzung dieser Richtlinie durch Tarifvertrag, die bewirkt, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern dem betreffenden Tarifvertrag unterliegt, obwohl die dieser Gruppe zugehörigen Arbeitnehmer der an diesem Vertrag beteiligten Gewerkschaft nicht angehören und ihre Berufsgruppe von dieser Gewerkschaft nicht vertreten wird, nicht entgegensteht, sofern der Tarifvertrag den von ihm erfassten Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz der Rechte gewährleisten kann, den ihnen diese Richtlinie verleiht.

2. Art. 7 der Richtlinie 2002/14 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Kündigungsschutz zu gewähren. Jedoch hat jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in diesem Art. 7 vorgesehenen Mindestschutz zu wahren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 16. September 2008, beim Gerichtshof e...

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