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EuGH Urteil vom 10.09.2009 - C-199/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung. Richtlinie 87/344/EWG. Art. 4 Abs. 1. Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer. Vertragliche Beschränkung. Durch dasselbe Ereignis verursachte Mehrheit von Schadensfällen. Auswahl des Rechtsvertreters durch den Versicherer

 

Beteiligte

Eschig

Erhard Eschig

UNIQA Sachversicherung AG

 

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2008, in dem Verfahren

Erhard Eschig

gegen

UNIQA Sachversicherung AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Eschig, vertreten durch Rechtsanwalt E. Salpius,
  • der UNIQA Sachversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Paar,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäisch...

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