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EuGH Urteil vom 10.07.2025 - C-365/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Marken. Freier Warenverkehr. Handelsname. Firma. Nationale Rechtsvorschriften, die dem Inhaber einer Unternehmensbezeichnung ein ausschließliches Recht einräumen

Normenkette

Richtlinie (EU) 2015/2436; AEUV Art. 34; AEUV Art. 36

Beteiligte

Purefun Group

Purefun Group AB

Doggy AB

Tenor

Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sowie die Art. 34 und 36 AEUV

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das ausschließliche Recht aus einer Unternehmensbezeichnung seinem Inhaber ermöglicht, einem Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens als Handels- oder Domainnamen für Waren oder Dienstleistungen zu verbieten, die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind, die unter Tätigkeiten fallen, für die seine Unternehmensbezeichnung eingetragen ist, und zum anderen, dass die Nichtbenutzung der Unternehmensbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen zum Verfall des ausschließlichen Rechts führen kann und dass der Inhaber der Unternehmensbezeichnung verpflichtet ist, die Art der Tätigkeiten, die zu seinem Unternehmensgegenstand gehören, so genau zu beschreiben und einzugrenzen, dass Dritte hierüber wirksam informiert werden können.

Tatbestand

In der Rechtssache C-365/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Patent- und Marktobergericht, Schweden) mit Entscheidung vom 16. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2024,

Purefun Group AB

gegen

Doggy AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

u...

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