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EuGH Urteil vom 10.07.2019 - C-722/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Ausschließliche Zuständigkeiten. Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft. Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nrn. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nrn. 5

 

Beteiligte

Reitbauer u.a

Norbert Reitbauer

Dolinschek GmbH

B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH

Elektrounternehmen K. Maschke GmbH

Klaus Egger

Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH

Enrico Casamassima

 

Tenor

Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Villach (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2017, in dem Verfa...

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