Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Geistiges Eigentum. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Vervielfältigungsrecht. Ausnahmen und Beschränkungen. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Rechtmäßigkeit des Ursprungs des Vervielfältigungsstücks. Anwendungsbereich
Normenkette
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 5; Richtlinie 2004/48/EG
Beteiligte
Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding |
Tenor
1. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.
2. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass sie in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, in dem diejenigen, die den gerechten Ausgleich zahlen müssen, beantragen, das Gericht möge Feststellungen zulasten der Einrichtung treffen, die mit der Erhebung und Verteilung dieser Vergütung auf die Inhaber von Urheberrechten betraut ist und die sich gegen diesen Antrag verteidigt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach A...