Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Art. 45 AEUV und 48 AEUV. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente. Untätigkeit des Rates. Arbeitnehmer, der von demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgend in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt wurde
Beteiligte
Tenor
1. Art. 48 AEUV hat keine unmittelbare Wirkung, auf die sich ein Einzelner gegenüber einem Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor den nationalen Gerichten berufen kann.
2. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen der zwingenden Anwendung eines Tarifvertrags dem entgegensteht,
- dass bei der Bestimmung des Zeitraums für den Erwerb von endgültigen Ansprüchen auf eine Zusatzrente in einem Mitgliedstaat die Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, die der betroffene Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber in dessen Betriebsniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen desselben übergreifenden Arbeitsvertrags abgeleistet hat, und
- dass ein Arbeitnehmer, der von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in eine Betriebsstätte desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat versetzt wurde, als ein Arbeitnehmer angesehen wird, der diesen Arbeitgeber freiwillig verlassen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 15. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2009, in dem Verfahren
Maurits Casteels
gegen
British Airways plc
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanz...