Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 28 EG. Begriff ‚Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen’. Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger zu ziehen. Sicherheit des Straßenverkehrs. Marktzugang. Hindernis. Verhältnismäßigkeit
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. März 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und F. Amato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und T. von Danwitz, der Richter A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: zunächst P. Léger, dann Y. Bot,
Kanzler: zunächst L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, dann M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 2006,
auf den Beschluss vom 7. März 2007 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007,
unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Erklärungen