Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Ausstehende Forderungen. Gerichtliche Entscheidungen. Mahnbescheide. Zustellung. Schuldner mit Wohnsitz an einer unbekannten Adresse in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts
Normenkette
AEUV Art. 20 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1206/2001; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 Abs. 2
Beteiligte
„Toplofikatsia Sofia” EAD |
„CHEZ Elektro Bulgaria” AD |
„Agentsia za control na prosrocheni zadalzhenia” EOOD |
Tenor
1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat einer Person, der eine gerichtliche Entscheidung zuzustellen ist, zu ermitteln sucht.
2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es ihm nicht zuwiderläuft, dass ein Mahnbescheid gegen einen Schuldner vollstreckbar wird, und dass er nicht vorschreibt, einen solchen Bescheid außer Kraft zu setzen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Vorabentsche...