Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Eigenmittel der Europäischen Union. Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten. Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zurverfügungstellung von Eigenmitteln. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Schreiben der Europäischen Kommission. Begriff ‚anfechtbare Handlung’. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz. Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
Tschechische Republik/ Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. September 2018,
Tschechische Republik, vertreten durch O. Serdula, J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch:
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. S. Schillemans, M. L. Noort, H. S. Gijzen und J. Langer als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. Owsiany-Hornung und Z. Malůšková, dann durch Z. Malůšková und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi und des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenov...