Entscheidungsstichwort (Thema)
Kunst- und Sammlungsgegenstände, kein ermäßigter Steuersatz bei Auktion im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 verstoßen, indem es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die bei der Versteigerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, an die Auktionatoren gezahlte Provision angewandt hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 4 Buchst. c, Art. 12 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1
Beteiligte
Kommission / Vereinigtes Königreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Verfahrensgang
EU-Kommission/Vereinigtes Königreich (Entscheidung vom 16.07.2003) |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 ‐ Umsatz im Inland ‐ Versteigerung von Kunstgegenständen, die im Rahmen der Regelung der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden ‐ Provision der Auktionatoren“
In der Rechtssache C-305/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Juli 2003,
Kommission der Europäischen Gemeins...