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USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bi ... / Art. 16 Besondere Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr

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(1) 1Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre:

aa) die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen;
bb)

die Lieferungen von Gegenständen,

  1. die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
  2. die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
  3. die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
  4. die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,

    • um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden,
    • um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden,
  5. die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

    2Für die Anwendung dieses Artikels gelten als andere als Zollager

    • bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierten Orte,
    • bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren. 2Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als ...

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    EuGH C-272/13
    EuGH C-272/13

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einfuhr, Steuerbefreiung, Andere Lagerregelung als Zolllagerregelung, Physisches Verbringen der Ware in das Lager als Voraussetzung der Einfuhrbefreiung, Zahlung von EUSt trotz Berichtigung im Reverse-Charge-Verfahren durch ...

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