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EuGH Urteil vom 17.07.2014 - C-272/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr, Steuerbefreiung, Andere Lagerregelung als Zolllagerregelung, Physisches Verbringen der Ware in das Lager als Voraussetzung der Einfuhrbefreiung, Zahlung von EUSt trotz Berichtigung im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 16 Abs. 1 ‐ in der Fassung des Art. 28c ‐ der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der in dieser Regelung vorgesehenen Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer davon abhängig macht, dass die eingeführten Waren, die mehrwertsteuerrechtlich für ein Steuerlager bestimmt sind, physisch in dieses Lager verbracht werden.

2. Die Sechste Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie gemäß dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Mitgliedstaat die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer verlangt, obwohl diese bereits im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung und Eintragung in das Ein- und Verkaufsregister des Steuerpflichtigen berichtigt wurde.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 16 Abs. 1

 

Beteiligte

Equoland

Equoland Soc. coop. Arl

Agenzia delle Dogane - Ufficio delle Dogane di Livorno

 

Verfahrensgang

Commissione Tributaria Toscana (Italien) (Urteil vom 25.05.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 307/32)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/E...

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