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EuGH Urteil vom 08.11.2012 - C-40/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsbürgerschaft. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Drittstaatsangehörige. Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind. Drittstaatsangehöriger, der weder einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet noch ihm dorthin nachzieht, sondern im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers bleibt. Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Grundrechte

Normenkette

AEUV Art. 20; AEUV Art. 21; Richtlinie 2003/109/EG; Richtlinie 2004/38/EG

Beteiligte

Iida

Yoshikazu Iida

Stadt Ulm

Tenor

In Fällen, die nicht durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG geregelt sind und in denen auch kein anderer Anknüpfungspunkt an die Bestimmungen des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft gegeben ist, kann ein Drittstaatsangehöriger kein von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Januar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2011, in dem Verfahren

Yoshikazu Iida

gegen

Stadt Ulm

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmun...

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