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EuGH Urteil vom 08.11.2012 - C-268/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats. Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich. Rechte der türkischen Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören. Rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels

 

Beteiligte

Gülbahce

Atilla Gülbahce

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Tenor

Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, die durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung dieses Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2011, in dem Verfahren

Atilla Gülbahce

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva d...

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