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EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Dienstleistungsverkehr. Inhaber einer in Gibraltar erteilten Lizenz, die die Annahme von Sportwetten ausschließlich im Ausland gestattet. Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten. Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht. Verhältnismäßigkeit. Restriktive Maßnahme, die tatsächlich darauf abzielen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Glücksspieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Andere Glücksspiele, die von privaten Veranstaltern angeboten werden können. Erlaubnisverfahren. Ermessen der zuständigen Behörde. Übergangsmaßnahmen, die bestimmten Veranstaltern vorübergehend ein solches Angebot gestatten. Verbot des Anbietens von Glücksspielen über das Internet

 

Normenkette

EG Art. 49

 

Beteiligte

Carmen Media Group

Carmen Media Group Ltd

Land Schleswig-Holstein

Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

 

Tenor

1. Art. 49 EG ist dahin gehend auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der über das Internet Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, anbieten möchte, nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung herausfällt, weil er nicht über eine Erlaubnis verfügt, solche Wetten Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzubieten, sondern nur über eine Erlaubnis, diese Dienstleistungen Personen im Ausland anzubieten.

2. Art. 49 EG ist dahin gehend auszulegen, dass, wenn ein regionales staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien errichtet wurde, mit dem das Ziel verfolgt wird, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, und ein nationales Gerich...

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