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EuGH Urteil vom 08.05.2014 - C-15/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Lieferaufträge. Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens. ‚In-House’-Vergabe. Auftragnehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich verschieden ist. Voraussetzung einer ‚Kontrolle wie über eigene Dienststellen’. Öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht. Dritte öffentliche Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber und eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt, die als eine Kontrolle ‚wie über eigene Dienststellen’. qualifiziert werden kann. ‚Horizontales In-House-Geschäft’

 

Normenkette

Richtlinie 2004/18/EG

 

Beteiligte

Datenlotsen Informationssysteme

Technische Universität Hamburg-Harburg

Hochschul Informations System GmbH

Datenlotsen Informationssysteme GmbH

 

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland)...

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