Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Besondere Zuständigkeiten. Mehrere Beklagte. Klagen, zwischen denen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint. Ankerbeklagter. Unionsmarke. Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke gegen mehrere Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschäftsführers einer beklagten Gesellschaft. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Mitgliedstaats des Gerichtsstands. Begriff ‚so enge Beziehung‘. Exklusiver Vertriebsvertrag zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 8 Nr. 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 122, 125
Beteiligte
Beverage City & Lifestyle GmbH |
Beverage City Polska Sp. z o.o. |
Advance Magazine Publishers Inc. |
Tenor
Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist dahin auszulegen, dass
mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, vor dem Gericht des Wohnsitzes eines von ihnen, bei dem vom Inhaber einer Unionsmarke im Rahmen einer Verletzungsklage Klageansprüche gegen alle diese Beklagten geltend gemacht wurden, verklagt werden können, wenn ihnen jeweils eine materiell identische Verletzung dieser Marke vorgeworfen wird und sie durch einen exklusiven Vertriebsvertrag verbunden sind.
Tatbestan...