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EuGH Urteil vom 07.07.2005 - C-5/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

EAGFL. Ausschluss bestimmter Ausgaben. Obst und Gemüse. Orangen. Tierprämien. Rinder. Schafe und Ziegen

 

Beteiligte

Griechenland / Kommission

Hellenische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Entscheidung 2002/881/EG der Kommission vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 2 % der getätigten Kosten im Sektor Obst und Gemüse von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission.

4. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 3. Januar 2003,

Hellenische Republik, vertreten durch S. Charitaki und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte im Beistand von N. Korogiannakis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klage beantragt die Hel...

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