Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Polizeigewahrsam. Nationale Regelung, die im Fall der illegalen Einreise eine Freiheitsstrafe vorsieht. ‚Durchreise’. Mehrseitige Rückübernahmevereinbarung
Normenkette
Richtlinie 2008/115/EG
Beteiligte
Procureur général de la cour d'appel de Douai |
Tenor
1. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältig ist und daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn er sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, als Fahrgast eines im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats fahrenden Busses auf der Fahrt von einem anderen zum Schengen-Raum gehörenden Mitgliedstaat in Richtung eines weiteren Mitgliedstaats, der nicht zum Schengen-Raum gehört, auf der Durchreise befindet.
2. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die allein aufgrund des Umstands der illegalen Einreise über eine Binnengrenze, die zu einem illegalen Aufenthalt führt, die Strafhaft eines Drittstaatsangehörigen zulässt, für den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen wurde.
Diese Auslegung gilt auch dann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige in Anwendung eines Abkommens oder einer Ver...