Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beschluss, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe für unmöglich erklärt wird. Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird. Nichtigkeitsklagen, die von Wettbewerbern von Empfängern staatlicher Beihilfen erhoben wurden. Zulässigkeit. Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Unmittelbare Betroffenheit. Begriff der ‚absoluten Unmöglichkeit’, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern. Begriff ‚staatliche Beihilfe’. Begriffe ‚Unternehmen’ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit’
Beteiligte
Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission |
Scuola Elementare Maria Montessori Srl |
Scuola Elementare Maria Montessori Srl |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel...