Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Internationaler Seegerichtshof. Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei. Verfahren zur Abgabe von Gutachten. Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission. Keine vorherige Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieser Stellungnahme. Vertretung der Europäischen Union. Grundsätze der Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
Normenkette
EUV Art. 13 Abs. 2; EUV Art. 16; EUV Art. 17 Abs. 1; AEUV Art. 218 Abs. 9; AEUV Art. 335
Beteiligte
Rat / Kommission
Rat der Europäischen Union
Europäische Kommission
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 10. Februar 2014,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,
Kläger,
unterstützt durch:
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,
Hellenische Republik, vertreten durch G. Karipsiadis und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues...