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EuGH Urteil vom 06.10.2015 - C-73/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Internationaler Seegerichtshof. Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei. Verfahren zur Abgabe von Gutachten. Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission. Keine vorherige Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieser Stellungnahme. Vertretung der Europäischen Union. Grundsätze der Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

Normenkette

EUV Art. 13 Abs. 2; EUV Art. 16; EUV Art. 17 Abs. 1; AEUV Art. 218 Abs. 9; AEUV Art. 335

Beteiligte

Rat / Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 10. Februar 2014,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch G. Karipsiadis und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues...

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