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EuGH Urteil vom 06.10.2005 - C-9/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 88/378/EWG. Spielzeug. Richtlinie 91/338/EWG. Höchstzulässiger Cadmiumgehalt

 

Beteiligte

Geharo

Geharo BV

 

Tenor

Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Anwendung des durch diese Richtlinie aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug erfasst wird, nicht entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2004, in dem Strafverfahren gegen

Geharo BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Geharo BV, vertreten durch C. J. van Bavel und R. Bosman, advocaten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, M. Papida und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
  • der schw...

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