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EuGH Urteil vom 06.09.2012 - C-619/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Durchführung. Anfechtungsgründe. Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats. Umfang. Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung

 

Beteiligte

Trade Agency

Trade Agency Ltd

Seramico Investments Ltd

 

Tenor

1. Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung nach Art. 54 derselben Verordnung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der genannten Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

2. Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versage...

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