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EuGH Urteil vom 06.07.2010 - C-428/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliches und kommerzielles Eigentum. Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen. Richtlinie 98/44/EG. Art. 9. Patent zum Schutz eines Erzeugnisses, das eine genetische Information enthält oder in einer genetischen Information besteht. Material, in das das Erzeugnis Eingang gefunden hat. Schutz. Voraussetzungen

 

Beteiligte

Monsanto Technology

Monsanto Technology LLC

Cefetra BV

Cefetra Feed Service BV

Cefetra Futures BV

Alfred C. Toepfer International GmbH

 

Tenor

1. Art. 9 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn das patentierte Erzeugnis in Sojamehl enthalten ist, wo es nicht die Funktion erfüllt, für die es patentiert ist, diese Funktion jedoch zuvor in der Sojapflanze erfüllt hat, aus der dieses Mehl als Verarbeitungserzeugnis gewonnen wurde, oder wenn das Erzeugnis diese Funktion möglicherweise erneut erfüllen könnte, nachdem das Material aus dem Mehl isoliert und dann in die Zelle eines lebenden Organismus eingebracht worden ist, keinen patentrechtlichen Schutz gewährt.

2. Art. 9 der Richtlinie 98/44 nimmt eine abschließende Harmonisierung des von ihm gewährten Schutzes vor, so dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen absoluten Schutz des patentierten Erzeugnisses als solchen vorsieht, unabhängig davon, ob es die Funktion, die es in dem Material innehat, in dem es enthalten ist, erfüllt oder nicht.

3. Art. 9 der Richtlinie 98/44 steht dem entgegen, dass der Inhaber eines vor dem Erlass dieser Richtlinie erteilten Patents den absoluten Schutz des patentierten Erzeugnisses geltend macht, den ihm die seinerzeit geltende nationale Vo...

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