Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zeitlicher Anwendungsbereich. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Sachlicher Anwendungsbereich. Zivil- und Handelssachen. Ausgeschlossene Rechtsgebiete. Eheliche Güterstände. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts vollstreckbar ist. Gerichtliche Entscheidung über eine Forderung infolge der Auflösung des sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 66; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 54
Beteiligte
Weil
Ágnes Weil
Géza Gulácsi
Tenor
1. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
2. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen” im Sinne von Abs. 1...