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EuGH Urteil vom 05.11.2019 - C-663/17 P, C-665/17 P, C-669/17 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zulässigkeit. Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof. Dem Anwalt erteilte Vollmacht. Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft. Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden Gesellschaft. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Aufsicht über Kreditinstitute. Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird. Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union. Unmittelbare Betroffenheit der Aktionäre der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

 

Beteiligte

EZB/ Trasta Komercbanka u.a

Europäische Zentralbank (EZB)

Trasta Komercbanka AS

Ivan Fursin

Igors Buimisters

C & R Invest SIA

Figon Co. Ltd

GCK Holding Netherlands BV

Rikam Holding SA

Europäische Kommission

Europäische Zentralbank (EZB)

Trasta Komercbanka AS

Ivan Fursin

Igors Buimisters

C & R Invest SIA

Figon Co. Ltd

GCK Holding Netherlands BV

Rikam Holding SA

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-669/17 P wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als es von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA eingelegt worden ist.

2. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), wird aufgehoben.

3. Die Unzulässigkeitseinrede der Europäischen Zentralbank wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage der Trasta Komercbanka AS auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 – 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 betrifft, durch den Trasta Kome...

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