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EuGH Urteil vom 05.06.2014 - C-557/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde. Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird (‚umbrella pricing’). Kausalzusammenhang

Normenkette

AEUV Art. 101

Beteiligte

KONE u.a

Kone AG

Otis GmbH

Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH

Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH

ThyssenKrupp Aufzüge GmbH

ÖBB-Infrastruktur AG

Tenor

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2012, in dem Verfahren

Kone AG,

Otis GmbH,

Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH,

Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH,

ThyssenKrupp Aufzüge GmbH

gegen

ÖBB-Infrastruktur AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Kone AG, vertreten dur...

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