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EuGH Urteil vom 05.06.1997 - C-2/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Rechenzentrums im Bankverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen eines externen Rechenzentrums für eine Reihe von Kreditinstituten, die hauptsächlich in der Durchführung von Zahlungsvorgängen (Berechnung von Zinsen u.a.) bestehen, unter die Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 bis 5 der 6. EG-Richtlinie fallen.

Nach dem ausführlich begründeten Urteil hängt die Steuerbefreiung nicht von einem bestimmten Unternehmenstyp oder der Art und Weise der Ausführung der Umsätze (z.B. im Wege der EDV) ab. Die Steuerbefreiung bleibt auch unberührt davon, daß die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Kunden einer Bank erbracht werden. Steuerfrei sind die von einem Rechenzentrum bewirkten Umsätze, wenn sie einen eigenständigen Charakter haben und für steuerbefreite Finanzdienstleistungen spezifisch und wesentlich sind. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, mit denen Banken und anderen Kunden finanzwirtschaftliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Das Urteil bestätigt die Steuerbefreiungen nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 8 UStG).

 

Beteiligte

Sparekassernes Datacenter (SDC)

Skatteministeriet

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 – Befreite Umsätze”

In der Rechtssache C-2/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Ostre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Sparekassernes Datacenter (SDC)[1]

gegen

Skatteministeriet

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S.1)

erläßt

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

des Sparekassernes Datacenter, vertreten durch Rechtsanwälte Bo Vilstrup und Artur Bugsgang, Kopenhagen,

des Skatteministerium, vertreten durch Rechtsanwalt Karsten Hagel Sörensen, Kopenhagen,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, und Barrister Christopher Vajda,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Hans Peter Hartvig und Enrico Traversa, Juristischer Dienst,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Sparekassernes Datacenter, vertreten durch Rechtsanwälte Bo Vilstrup und Artur Bugsgang, des Skatteministerium, vertreten durch Karsten Hagel-Sörensen, der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephanie Ridler, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Christopher Vajda, und der Kommission, vertreten durch Hans Peter Hartvig, in der Sitzung vom 23. Mai 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1996,

folgendes

Urteil

1 Das Ostre Landsret hat mit Entscheidung vom 20. Dezember 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145,S. 1; Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Sparekassernes Datacenter (SDC) und dem Skatteministerium wegen der Erhebung der Mehrwertsteuer auf verschiedene Umsätze des SDC.

Der rechtliche Rahmen

3

Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

d) die folgenden Umsätze:

  1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,
  2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,
  3. die Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengesc...

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