Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung bei der Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Tenor
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, daß ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen, der einem Kunden einen Zahlungsaufschub gegen Verzinsung einräumt, grundsätzlich einen steuerfreien Kredit im Sinne dieser Bestimmung gewährt. Wenn ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen einem Kunden jedoch nur bis zur Lieferung einen Zahlungsaufschub gegen Zahlung von Zinsen einräumt, bilden diese Zinsen kein Entgelt für einen Kredit, sondern einen Bestandteil der für die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung empfangenen Gegenleistung im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Fünfte Kammer)
„Umsatzsteuerberichtigung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie”
In der Rechtssache C-281/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden (Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Muys'en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...