Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit. Einheitliches Patent. Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union. Rechtsgrundlage. Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012; AEUV Art. 291, 118 Abs. 2
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.
3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. März 2013,
Königreich Spanien, vertreten durch E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, M. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F.-X. Brécho...