Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung der Europäischen Gemeinschaften vor den nationalen Gerichten. Der Kommission verliehene Zuständigkeiten. Übertragung der Vertretungsbefugnisse auf andere Organe der Gemeinschaften. Voraussetzungen
Normenkette
EG Art. 207 Abs. 2, Art. 282
Beteiligte
Europäische Gemeinschaften |
Région de Bruxelles-Capitale |
Tenor
Die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, zu vertreten, diesem Organ übertragen hat, ist sowohl dann wirksam erteilt worden, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidung vom 4. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2010, in dem Verfahren
Europäische Gemeinschaften
gegen
Région de Bruxelles-Capitale
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von J.-P. Lagasse und F. Van de Gejuchte, avocats,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Vi...