Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Rechtswahl. Anwendungsbereich. Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher. Nach Abschluss des eine Rechtswahlklausel enthaltenden Vertrags erfolgte Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 3 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 6
Beteiligte
Liechtensteinische Landesbank
AY
Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
ist dahin auszulegen, dass
er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache C-279/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 8. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2024, in dem Verfahren
AY
gegen
Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Er...