Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung. Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Einstellung von Polizeibediensteten. Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten. Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen. Vorrang des Unionsrechts
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG
Beteiligte
The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána |
Minister for Justice and Equality |
Commissioner of An Garda Síochána |
Workplace Relations Commission |
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, keine Zuständigkeit besitzt, eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 16. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2017, in dem Verfahren
Minister for Justice and Equality,
Commissioner of An Garda Síochána
gegen
Workplace Relations Commission,
Beteiligte:
Ronald Boyle u. a.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader und des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Ri...