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EuGH Urteil vom 04.10.2018 - C-191/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Begriff ‚Zahlungskonto’. Mögliche Einbeziehung eines Sparkontos, auf das bzw. von dem der Nutzer über ein auf ihn lautendes Girokonto Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann

Normenkette

Richtlinie 2007/64/EG

Beteiligte

ING-DiBa Direktbank Austria

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG

Tenor

Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto” fällt.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2017, in dem Verfahren

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

gegen

ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Rechtsanwalt W. Reichholf,
  • der ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Zahradnik,
  • der deutschen Reg...

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