Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 87/102/EWG. Verbraucherkredit. Berechtigung des Verbrauchers, im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags, der die durch den Kredit finanzierten Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen. Voraussetzungen. Angabe der finanzierten Ware oder Dienstleistung im Kreditangebot. Krediteröffnung, die eine wiederholte Nutzung des gewährten Kredits erlaubt. Befugnis des innerstaatlichen Gerichts, die Berechtigung des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, von Amts wegen zu berücksichtigen
Beteiligte
Rampion und Godard
Max Rampion
Marie-Jeanne Godard, verehelichte Rampion
Franfinance SA
K par K SAS
Tenor
1. Die Art. 11 und 14 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Berechtigung des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, davon abhängig zu machen, dass in dem vorausgehenden Kreditangebot die finanzierte Sache oder Dienstleistung angegeben ist.
2. Die Richtlinie 87/102 in der Fassung der Richtlinie 98/7 ist dahin auszulegen, dass sie es dem innerstaatlichen Gericht erlaubt, die Vorschriften, mit denen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, von Amts wegen anzuwenden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal d'instance de Saintes (Frankreich) mit Entscheidung vom 16. November 2005, beim Gerichtshof ...