Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union. Folgenabschätzungsbericht, Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts und Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung. Gesetzesinitiativen in Umweltangelegenheiten. Verweigerung des Zugangs. Verbreitung der angeforderten Dokumente im Laufe des Verfahrens. Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Ausnahme zum Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses eines Unionsorgans. Allgemeine Vermutung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Beteiligte
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T-424/14 und T-425/14, EU:T:2015:848), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Folgenabschätzungsbericht betreffend einen Entwurf für ein verbindliches Instrument zur Festlegung des strategischen Rahmens von risikobasierten Inspektions- und Überwachungsverfahren im Bereich des Umweltrechts der Europäischen Union sowie zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
3. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Umweltpolitik der Europäischen Union und zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die ClientEarth im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Die Republik Finnland u...