Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Rechtshängigkeit. Zuerst angerufenes Gericht. Begriffe ‚verfahrenseinleitendes Schriftstück’ oder ‚gleichwertiges Schriftstück’. Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, um vor einem Prozess Beweise für einen Sachverhalt zu sichern oder zu erheben, auf den eine spätere Klage gestützt werden kann
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 27; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 30 Nr. 1
Beteiligte
HanseYachts
HanseYachts AG
Port D'Hiver Yachting SARL
Société Maritime Côte D'Azur
Compagnie Generali IARD SA
Tenor
Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 ein Gericht als „angerufen gilt”, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stralsund mit Entscheidung vom 8. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2016, in dem Verfahren
HanseYachts AG
gegen
Port D'Hiver Yachting SARL,
Société Maritime Côte D'Azur,
Compagnie Generali IARD SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. J...